Keine verbindliche Liste

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"Eine verbindliche Liste mit Leistungen, die eine medizinische Fachangestellte ausführen darf, existiert jedoch nicht - weder in einem Gestzbuch noch in der Berufsordnung", sagt Girr. Vereinzelt finden sich konkrete Regelungen, unter anderem in verschiedenen Gesetzensowie in Vereinbarungen zum Bundesmantelvertrag für Ärzte. Dort ist etwas festgelegt, welche übertragenen Leistungen Ärzte bei gesetzlichen Versicherten abrechnen können.
 
Beispiel Blutspende. Das Transfusionsgesetz schreibt vor, dass ein Arzt den Spender für tauglich befindet. Ist dies geschehen, reicht es, wenn eine "qualifizierte Person" die Blutabnahme vornimmt - unter Aufsicht eines Arztes.

Leicht abgewandelt gilt diese Aufsichtspflicht auch in der Praxis, wenn die Mitarbeiterinnen Impfungen, Belastungs-EKGs, Allergietests oder Ähnliches durchführen. "Der Arzt ist natürlich nicht verpflichtet, daneben zu stehen. Aber er muss in der Nähe sein", erklärt Freitag. In "Rufweite" müsse er sich befinden, gibt die Bundesärztekammer vor. Was bedeutetdas? Chefin oder Chef sollten sich in der Praxis aufhalten oder - wenn das nicht möglich ist - zumindest nur so weit weg, dass sie im Notfall rasch eingreifen können.

Doch selbst wenn der Arzt in der Nähe ist, hat das delegieren seine Grenzen. Girr:"Alle Leistungen und Maßnahmen, die den Kernbereich ärztlicher Tätigkeit betreffen, stehen unter dem sogenannten Arztvorbehalt. Der Arzt muss sie persönlich vornehmen." Dazu gehören unter anderem die Anamnese (Arzt-Patienten Gespräch), die körperliche Untersuchung, die Interpretation eines Befunds, die Diagnose, das Aufstellen eines Behandlungsplans, aber auch Aufklärung und Beratung über Maßnahmen sowie - natürlich - Operationen.
Geschätzte Mitarbeiterinnen

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Dieser Artikel erschien in der Aprilausgabe zum 01. April 2010 in der Apotheken-Umschau, und durfte mit freundlicher Genehmigung des Wort & Bild Verlages veröffentlicht werden. (Autor: Dr.Ralph Müller-Gesser)