Die Rechtslage ist eindeutig: Jeder Patient kann frei entscheiden, welche Apotheke er nutzt. Das regeln Paragraf 31 im fünften Buch des Sozialgesetzbuchs und das Apozhekengesetz. Manche Patienten verpflichten sich allerdings im Rahmen eines Hausapothekenmodells dazu, künftig nur noch eine bestimmte Apotheke aufzusuchen. "Aber auch hier kommt der eigene Wille des Patienten zum Zug. Denn er entscheidet sich freiwillig und leistet auch eine Unterschrift dafür", erläutert Lernbecher. Doch solche Selbstverpflichtung ist nicht zwangsläufig eine Bindung für immer - die Verträge sind jederzeit wieder kündbar.
Nicht selten passiert es, das ein Rezept aus der Arztpraxis gar nicht in die Hände des Patienten, sondern direkt in eine kooperiende Apotheke gelangt. Dieses Vorgehen ist laut Apothekengestz und Berufsordnungen der Heilberufe verboten, sofern es der Patient nicht ausdrücklich wünscht.
"Der Arzt darf keine Apotheke empfehlen und soll in der Regel neutral sein", erklärt Lernbecher. Dennoch sei es oft im Sinne des Patienten, wenn der Arzt zum Beispiel in der nächstgelegenen Apotheke anruft, ob ein bestimmtes, dringend erforderliches Medikament vorrätig ist. Grundsätzlich aber müsse er dem Patienten das Rezept aushändigen und ihm die Wahl der Apotheke überlassen.