Lediglich bei Verordnungen über Zytostatika (Mittel zur Behandlung von Krebs) darf der Arzt eine Empfehlung aussprechen, welche Apotheke mit Spezialisierung auf Zytostatika - Rezepturen den Auftrag zur Herstellung der Mischung bekommt. Alle anderen Rezepturen müssen so verordnet werden, dass jede Apotheke die Möglichkeit hat, das Rezept zu beliefern. "Geheimrezepturen", die nur einem Arzt und einer Apotheke bekannt sind, verstoßen gegen das Gesetz.
Für den Patienten hat das Prinzip der freien Apothekenwahl nur Vorteile, denn er kann die Apotheke aufsuchen, zu der er am meisten Vertrauen hat. Das ist besonders wichtig im Hinblick auf die Beratung. Häufig kennt der Apotheker seine Stammkunden und deren Medikamenten-Verordnungen. Er kann sie deswegen in Hinblick auf Neben- und Wechselwirkungen gezielter beraten - und auch der positive Effekt eines Schwätzchens unter Bekannten ist ja nicht zu unterschätzen.