Sonderfall Krebsmedikamente

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Lediglich bei Verordnungen über Zytostatika (Mittel zur Behandlung von Krebs) darf der Arzt eine Empfehlung aussprechen, welche Apotheke mit Spezialisierung auf Zytostatika - Rezepturen den Auftrag zur Herstellung der Mischung bekommt. Alle anderen Rezepturen müssen so verordnet werden, dass jede Apotheke die Möglichkeit hat, das Rezept zu beliefern. "Geheimrezepturen", die nur einem Arzt und einer Apotheke bekannt sind, verstoßen gegen das Gesetz.
Für den Patienten hat das Prinzip der freien Apothekenwahl nur Vorteile, denn er kann die Apotheke aufsuchen, zu der er am meisten Vertrauen hat. Das ist besonders wichtig im Hinblick auf die Beratung. Häufig kennt der Apotheker seine Stammkunden und deren Medikamenten-Verordnungen. Er kann sie deswegen in Hinblick auf Neben- und Wechselwirkungen gezielter beraten - und auch der positive Effekt eines Schwätzchens unter Bekannten ist ja nicht zu unterschätzen.
Patient darf selbst entscheiden

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Febr. 2011 - Die Freiheit der Wahl

Die Freiheit der Wahl Praxis-Rezepte Weder Arzt noch Krankenkasse dürfen dem Patienten vorschreiben, wo er seine Medikamente einlöst. Franz Brunnlehner staunte nicht mehr...

Dieser Artikel erschien in der Maiausgabe zum 15. Mai 2010 in der Apotheken-Umschau, und durfte mit freundlicher Genehmigung des Wort & Bild Verlages veröffentlicht werden. (Autor: Christian Krumm)