Krankenhaussuche und heikle Daten

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  • § Darf sich der (Kassen-)Patient seine Klinik selbst aussuchen?
    Ja, sofern es sich um eine für die kassenärztliche Versorgung zugelassene oder ermächtigete Klinik handelt. Die Klinik muss der Patient mit dem Arzt abstimmen, weil dieser ihn überweisen muss. Wählt der Patient ohne zwingenden Grund ein anderes Krankenhaus, kann ihm die Kasse Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegen. Dies gilt auch für die Fahrtkosten bei weiter entfernten Häusern.  
  • § Was steht in der Patientenakte?
    Das Führen einer Patientenakte gehört zu den Pflichten des Arztes. Die Dokumentation muss die Krankengeschichte, die Beschwerden des Patienten, die Diagnose und die Behandlung enthalten, bei Operationen deren Verlauf. Stichworte genügen, sofern sie für einen anderen Arzt nachvollziehbar sind. Der Arzt muss die Akte mindestens zehn Jahre aufbewahren, Röntgenaufnahmen sogar 30 Jahre. 
  • § Muss der Arzt dem Patienten Einsicht in die Akte gewähren?
    Die Unterlagen sind Eigentum des Arztes. Er muss sie laut Rechtsprechung und Standesrecht jedoch dem Patienten leihweise überlassen oder ihm auf dessen Kosten Kopien anfertigen. Ausgenommen sind subjektive Angaben über den Patienten, die nichts mit der Behandlung zu tun haben. Ausnahmen gelten auch bei Informationen, die den Patienten gefährden könnten, insbesondere bei psychiatrischen Erkrankungen.
  • § Darf der Arzt die Patientenakte an andere weiterreichen?
    Nein, ohne Einwilligung des Patienten nicht einmal an Angehörige. Diese müssten aber informiert werden, wenn sie gefährdet wären, zum Beispiel durch eine ansteckende Krankheit. Das gilt für alle medizinischen Informationen über den Patienten. Sogar die Polizei oder Staatsanwaltschaft dürfen der Arzt und seine Mitarbeiter nur in Ausnahmefällen Auskunft geben.
  • § Gibt es andere Ausnahmen?
    An Krankenkassen und ihren Medizinischen Dienst darf der Arzt neben den Abrechnungsdaten nur Informationen weitergeben, mit denen sich klären lässt, ob die Kasse eine Leistung bezahlen muss. Für den Arzt gelten bestimmte "Offenbarungspflichten", etwa gegenüber Behörden im Fall meldepflichtiger Krankheiten. Daneben kann der Patient den Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden. Zahlreiche Versicherungen verlangen dies vor einem Vertragsabschluss (Kleingedrucktes!). 
  • § Darf bei einem Praxisverkauf der Nachfolger die Akte einsehen?
    Nur wenn der Patient eingewilligt hat. Der neue Arzt darf aber von einer stillschweigenden Erlaubnis ausgehen, wenn sich der Patient von ihm weiter behandeln lässt. Auch der Informationsaustausch zwischen mitbehandelnden Ärzten ist im Patienteninteresse nicht zu beanstanden.
Dieser Artikel erschien in der Septemberausgabe zum 1. September 2009 in der Apotheken-Umschau, und durfte mit freundlicher Genehmigung des Wort & Bild Verlages veröffentlicht werden.