Therapiewahl und Sonderleistungen

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  • § Wer entscheidet über Therapie: Arzt oder Patient?
    Beide miteinander. Der Arzt muss dem Patienten die Alternativen erläutern und eine Therapie vorschlagen. Wünscht der Patient eine aus Sicht des Arztes ungeeignete oder unwirksame Behandlung, kann der Arzt diese verweigern. Umgekehrt hat der Patient ein Selbstbestimmungsrecht: Ohne Zustimmung des Patienten darf der Arzt keine Untersuchung oder Behandlung vornehmen.   
  • § Darf der Arzt seine Patienten mit schriftlichen Material aufklären?
    Ja. Broschüren und Aufklärungsbögen dürfen aber nicht das persönliche Gespräch ersetzen, sondern es lediglich unterstützen. Nur wenn wirklich keine Fragen mehr offen sind, sollten Sie unterschreiben, dass Sie ausführlich aufgeklärt wurden und alles verstanden haben. Sonst müssen Sie im Fall eines Rechtsstreits das Gegenteil beweisen.
  • § Wie intensiv muss der Arzt über Leistungen aufklären, welche die Krankenkasse nicht bezahlt?
    Bei solchen "Individuellen Gesundheitsleistungen" (IGeL) muss der Arzt den Patienten sogar noch genauer informieren. Nach Beschluss des Deutschen Ärztetages erfordert eine solche Behandlung "sachliche Informationen, seriöse Beratung und umfassende Aufklärung". Natürlich müssen auch die Kosten genannt werden, und es soll ein schriftlicher Behandlungsvertrag abgeschlossen werden.
  • § Darf der Arzt dem Patienten eine solche Behandlung während eines Termins "aufdrängen"?
    Gemäß dem Deutschen Ärztetag muss der Arzt dem Patienten eine angemessene Bedenkzeit geben. Eine überschaubare und nicht sehr teure Kann noch während des Termins erfolgen. Bei einem größeren oder teureren Eingriff soll der Arzt dem Patienten Bedenkzeit geben und einen neuen Termin ansetzen.
  • § Wie berechnet der Arzt die Kosten für Privatbehandlungen?
    Die "Gebührenordnung für Ärzte" (GOÄ) bzw. Zahnärzte (GOZ) setzt den Rahmen. Sie gibt für definierte Leistungen einen bestimmten Betrag vor. Diesen Betrag darf der Arzt mit einem Faktor multiplizieren, der ebenfalls bereits in der Gebührenordnung berücksichtigt wird. Von diesem Wert kann er jedoch im Einzelfall abweichen. Der Faktor ist unter Berücksichtigung von Schwierigkeit und Zeitaufwand "nach billigem Ermessen" zu bestimmen. Das gibt dem Arzt einen weiten Spielraum. Den Faktor 2,3 darf er aber nur mit einer Begründung überschreiten; bei mehr als Faktor 3,5 ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.
  • § Was gilt, wenn die Leistung nicht in der Gebührenordnung steht?
    Dann bemisst sich die Gebühr an einer "gleichwertigen" Leistung in der Gebührenordnung (Analogziffer, "a" in der Rechnung). Inwiefern davon abweichende, individuelle Vereinbarungen möglich sind, beurteilen Rechtsexperten unterschiedlich.
Dieser Artikel erschien in der Septemberausgabe zum 1. September 2009 in der Apotheken-Umschau, und durfte mit freundlicher Genehmigung des Wort & Bild Verlages veröffentlicht werden.