Frage Sechs
Wie wird der Ausgleich errechnet?
Der Sozialausgleich wird fällig, wenn der durchschnittliche (nicht der tatsächliche!) Zusatzbeitrag mehr als zwei Prozent des Einkommens, der Rente oder anderer Einkünfte beträgt, für die ein Kassenbeitrag bezahlt werden muss. Also: Bis zu zwei Prozent seines Einkommens bezahlt der Versicherte selbst, den Rest übernimmt der Staat. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag minus zwei Prozent des Einkommens ergibt die Höhe des Sozialausgleichs, wie die Beispiele zeigen.
Dieser Artikel erschien in der Januarausgabe zum 15. Januar 2011 in der Apotheken-Umschau, und durfte mit freundlicher Genehmigung des Wort & Bild Verlages veröffentlicht werden. (Autor: Dr. Reinhard Door)